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Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen für Bodenschutz und Altlasten (SU-BodAV NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen für Bodenschutz und Altlasten (SU-BodAV NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: SU-BodAV NRW
Gliederungs-Nr.: 2129
Normtyp: Rechtsverordnung

Verordnung über Sachverständige und Untersuchungsstellen für Bodenschutz und Altlasten (SU-BodAV NRW)

Vom 23. Juni 2002 (GV. NRW. S. 361)

Zuletzt geändert durch Artikel 20 des Gesetzes vom 1. Februar 2022 (GV. NRW. S. 122)

Auf Grund des § 17 Abs. 2 bis 4 des Landesbodenschutzgesetzes (LbodSchG) vom 9. Mai 2000 (GV. NRW. S. 439) wird verordnet:

Inhaltsübersicht (1) §§
  
Erster Teil  
Allgemeine Vorschriften  
  
Anwendungsbereich1
  
Zweiter Teil  
Regelungen für Sachverständige  
  
Erster Abschnitt  
Verfahrensregelungen  
  
Zulassung2
Überprüfungsverfahren3
Bekanntgabe4
  
Zweiter Abschnitt  
Zulassungsvoraussetzungen  
  
Persönliche Voraussetzungen, erforderliche Zuverlässigkeit5
Erforderliche Sachkunde, gerätetechnische Ausstattung6
  
Dritter Abschnitt  
Pflichten  
  
Allgemeine Pflichten7
Fortbildung8
Persönliche Aufgabenerfüllung, Hilfskräfte9
Überwachung10
  
Dritter Teil  
Regelungen für Untersuchungsstellen  
  
Erster Abschnitt  
Zulassungsverfahren  
  
Zulassung11
Antrags- und Überprüfungsverfahren12
Erlöschen und Widerruf der Zulassung13
Bekanntgabe von Untersuchungsstellen14
  
Zweiter Abschnitt  
Pflichten der Untersuchungsstellen  
  
Allgemeine Pflichten15
Analytische Qualitätssicherung16
  
Vierter Teil  
Schlussvorschriften  
  
Inkrafttreten17
  
Anlage 1  
Anlage 2  
(1) Red. Anm.:
Inhaltsübersicht redaktionell angepasst.


/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/SU-BodAV NRW,NW - Bodenschutz-Sachverständigenverordnung/
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