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Gesetz über die Reisekostenvergütung der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter (Landesreisekostengesetz - LRKG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Gesetz über die Reisekostenvergütung der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter (Landesreisekostengesetz - LRKG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LRKG
Gliederungs-Nr.: 20320
Normtyp: Gesetz

Gesetz über die Reisekostenvergütung der Beamtinnen, Beamten, Richterinnen und Richter
(Landesreisekostengesetz - LRKG)

In der Fassung vom 16. Dezember 1998 (GV. NRW. S. 738) (1)

Außer Kraft am 1. Januar 2022 durch § 19 Absatz 1 Satz 2 des Gesetzes vom 1. Dezember 2021 (GV. NRW. S. 1367)

Redaktionelle Inhaltsübersicht §§
  
Geltungsbereich1
Begriffsbestimmungen2
Anspruch auf Reisekostenvergütung3
Verarbeitung personenbezogener Daten3a
Dauer der Dienstreise4
Fahrkostenerstattung5
Wegstrecken und Mitnahmeentschädigung6
Tagegeld für Verpflegungsmehraufwendungen, Aufwandsvergütung7
Übernachtungskostenerstattung8
Nebenkostenerstattung, Auslagenerstattung für Reisevorbereitungen9
Dienstgänge10
Bemessung der Reisekostenvergütung in besonderen Fällen11
Erkrankung während einer Dienstreise12
Verbindung von Dienstreisen mit anderen Reisen13
Vergütung bei längerem Aufenthalt am Geschäftsort14
Kostenerstattung bei Auslandsdienstreisen15
Auslagenerstattung bei Reisen aus besonderem Anlass16
Trennungsentschädigung17
Gerichtsvollzieher und Vollziehungsbeamte der Justiz18
Übertragungsbefugnis bei Gemeinden, Gemeindeverbänden und sonstigen Körperschaften des öffentlichen Rechts19
Verordnungsermächtigung20
Verweisungen21
Inkrafttreten22
(1) Red. Anm.:

Artikel 1 des Gesetzes zur Neufassung des Landesreisekostengesetzes, zur Änderung des Landesumzugskostengesetzes, zur Änderung des Ausschussmitglieder-Entschädigungsgesetzes und zur Überlassung von Stellplätzen bei Landesbehörden (GV. NRW. S. 738)



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/LRKG 1998,NW - Landesreisekostengesetz/
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