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§ 3 ZZV SS 2014
Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Sommersemester 2014
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Sommersemester 2014
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: ZZV SS 2014,NW
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 3 ZZV SS 2014

(1) Die nach den Anlagen 2 und 3 verfügbaren Studienplätze werden von der jeweiligen Hochschule gemäß §§ 23 und 24 der Vergabeverordnung NRW vom 15. Mai 2008 (GV. NRW. S. 386), die durch Verordnung vom 24. Juni 2013 (GV. NRW. S. 384) geändert worden ist, vergeben soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.

(2) Sind für die Vergabe nach § 6 Absatz 2 Nummer 2 Vergabeverordnung NRW weniger zu berücksichtigende Bewerberinnen und Bewerber vorhanden als Studienplätze, werden die frei bleibenden Studienplätze nach § 6 Absatz 2 Nummer 3 Vergabeverordnung NRW vergeben.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/ZZV SS 2014,NW - Zulassungszahlenverordnung SS 2014/
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