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§ 8 SondUrlaubG
Gesetz zur Gewährung von Sonderurlaub für ehrenamtliche Mitarbeiter in der Jugendhilfe (Sonderurlaubsgesetz)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Gesetz zur Gewährung von Sonderurlaub für ehrenamtliche Mitarbeiter in der Jugendhilfe (Sonderurlaubsgesetz)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: SondUrlaubG,NW
Gliederungs-Nr.: 216
Normtyp: Gesetz

§ 8 SondUrlaubG

Arbeitnehmern, die einen Sonderurlaub nach Maßgabe dieses Gesetzes erhalten, dürfen Nachteile in ihrem Arbeitsverhältnis daraus nicht erwachsen. Das gilt auch für den Nachweis der Dauer des Arbeitsverhältnisses.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/SondUrlaubG,NW - SonderurlaubsG/
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