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§ 3 LHebG NRW
Landesgesetz über den Beruf der Hebammen (Landeshebammengesetz - LHebG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Landesgesetz über den Beruf der Hebammen (Landeshebammengesetz - LHebG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LHebG NRW
Gliederungs-Nr.: 2124
Normtyp: Gesetz

§ 3 LHebG NRW

(1) Hebammen üben ihren Beruf unter Aufsicht der zuständigen Behörde aus. Freiberufliche Hebammen haben der zuständigen Behörde die notwendigen Auskünfte zu erteilen, Einsicht in die Dokumentation und Einblick in ihre Aufzeichnungen zu gewähren sowie Geräte und Arzneimittel vorzulegen. Die zuständige Behörde fördert zugleich das Hebammenwesen.

(2) Während der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten und bei Vorliegen von Gefahr in Verzug auch außerhalb der üblichen Betriebs- und Geschäftszeiten sind die mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragten Stellen zur Durchführung der Überwachungsaufgaben berechtigt. Dabei dürfen sie insbesondere die zu überwachenden Grundstücke, Räume, Anlagen und Einrichtungen betreten und dort Besichtigungen, Prüfungen und Untersuchungen vornehmen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/LHebG NRW,NW - Landeshebammengesetz/
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