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§ 1 AO-GS
Verordnung über den Bildungsgang in der Grundschule (Ausbildungsordnung Grundschule - AO-GS)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung über den Bildungsgang in der Grundschule (Ausbildungsordnung Grundschule - AO-GS)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: AO-GS
Gliederungs-Nr.: 223
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 1 AO-GS – Aufnahme in die Grundschule (1)

(1) Kinder, deren Schulpflicht am 1. August eines Jahres beginnt, werden von ihren Eltern bis spätestens zum 15. November des Vorjahres bei der gewünschten Grundschule angemeldet.

(2) Jedes Kind hat einen Anspruch auf Aufnahme in die seiner Wohnung nächstgelegene Grundschule der gewünschten Schulart in seiner Gemeinde im Rahmen der vom Schulträger festgelegten Aufnahmekapazität, soweit der Schulträger keinen Schuleinzugsbereich für diese Schulart gebildet hat (§ 46 Absatz 3 SchulG). Kinder mit festgestelltem Bedarf an sonderpädagogischer Unterstützung haben Anspruch auf Aufnahme in die von der Schulaufsicht vorgeschlagene, ihrer Wohnung nächstgelegene Grundschule der gewünschten Schulart in ihrer Gemeinde, an der Gemeinsames Lernen eingerichtet ist. Soweit Schuleinzugsbereiche gebildet wurden, werden bei einem Anmeldeüberhang zunächst die Kinder berücksichtigt, die im Schuleinzugsbereich für diese Schulart wohnen oder bei denen ein wichtiger Grund nach § 84 Absatz 1 SchulG vorliegt. Im Falle eines nach Anwendung von Satz 1 oder 3 verbleibenden Anmeldeüberhanges sind die Kriterien des Absatzes 3 für die Aufnahmeentscheidung heranzuziehen.

(3) Im Rahmen freier Kapazitäten nimmt die Schule auch andere Kinder auf. Bei einem Anmeldeüberhang führt die Schule ein Aufnahmeverfahren unter diesen Kindern durch. Dabei werden Kinder mit Wohnsitz in der Gemeinde vorrangig berücksichtigt. Die Schulleiterin oder der Schulleiter berücksichtigt Härtefälle und zieht im Übrigen eines oder mehrere der folgenden Kriterien für die Aufnahmeentscheidung gemäß § 46 Abs. 2 SchulG heran:

  1. 1.

    Geschwisterkinder,

  2. 2.

    Schulwege,

  3. 3.

    Besuch eines Kindergartens in der Nähe der Schule,

  4. 4.

    ausgewogenes Verhältnis von Mädchen und Jungen,

  5. 5.

    ausgewogenes Verhältnis von Schülerinnen und Schülern unterschiedlicher Herkunftssprache.

(4) Die amtsärztliche Untersuchung zur Einschulung erstreckt sich auf den körperlichen Entwicklungsstand und die allgemeine, gesundheitlich bedingte Leistungsfähigkeit einschließlich der Sinnesorgane des Kindes.

(5) Die Schulleiterin oder der Schulleiter informiert und berät die Eltern

  1. 1.

    vor der vorzeitigen Aufnahme eines Kindes in die Grundschule,

  2. 2.

    vor der Verpflichtung eines Kindes zum Besuch eines vorschulischen Sprachförderkurses.

(1) Red. Anm.:

Nach Artikel 3 Abs. 2 der Verordnung zur Änderung von Ausbildungs- und Prüfungsordnungen gemäß § 52 SchulG vom 5. Juli 2006 (GV. NRW. S. 341) gilt:
Die Änderung des § 1 Ausbildungsordnung Grundschule tritt am 1. August 2008 in Kraft, wenn nicht der Schulträger gemäß Artikel 5 Abs. 3 des 2. Schulrechtsänderungsgesetzes vom 27. Juni 2006 (GV. NRW. S. 278) entschieden hat, die Schulbezirke für Grundschulen bereits zum Schuljahr 2007/2008 aufzulösen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/AO-GS,NW - Ausbildungsordnung Grundschule/