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§ 14 SächsWprG
Gesetz über die Prüfung der Wahlen zum Sächsischen Landtag (SächsWprG)
Landesrecht Sachsen
Titel: Gesetz über die Prüfung der Wahlen zum Sächsischen Landtag (SächsWprG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsWprG
Gliederungs-Nr.: 113-7
Normtyp: Gesetz

§ 14 SächsWprG – Einspruch nach Ablauf der Einspruchsfrist

Ergeben sich Zweifel, ob ein Abgeordneter im Zeitpunkt der Wahl wählbar war, so kann auch nach Ablauf der Einspruchsfrist (§ 2 Abs. 4 Satz 1) der Präsident des Landtages Einspruch gegen die Gültigkeit der Wahl dieses Abgeordneten einlegen. Er muss dies tun, wenn 20 Abgeordnete es verlangen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Sachsen/SächsWprG,SN - WahlprüfungsG/
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