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§ 5 MKWZustVO
Verordnung zur Übertragung beamten-, versicherungs- und disziplinarrechtlicher Zuständigkeiten und Befugnisse im Geschäftsbereich des Ministeriums für Kultur und Wissenschaft (MKWZustVO)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung zur Übertragung beamten-, versicherungs- und disziplinarrechtlicher Zuständigkeiten und Befugnisse im Geschäftsbereich des Ministeriums für Kultur und Wissenschaft (MKWZustVO)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: MKWZustVO
Gliederungs-Nr.: 2030
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 5 MKWZustVO – Nebentätigkeit

(1) Für Entscheidungen nach den §§ 48 bis 58 und 125 Landesbeamtengesetz ist dienstvorgesetzte Stelle bei den Kunsthochschulen

  1. 1.

    für das in § 27 Absatz 2 Satz 2 Kunsthochschulgesetz genannte beamtete Personal
    die in dieser Vorschrift genannte Person und

  2. 2.

    für das in § 27 Absatz 2 Satz 3 Kunsthochschulgesetz genannte beamtete Personal

die in dieser Vorschrift genannte Person.

(2) Für Entscheidungen nach den §§ 48 bis 58 Landesbeamtengesetz ist dienstvorgesetzte Stelle für das beamtete Personal, dem ein Amt der Besoldungsgruppe A1 bisA 15 verliehen ist, und für das entsprechende beamtete Personal ohne Amt bei

  1. 1.

    dem Hochschulbibliothekszentrum,

  2. 2.

    der Stiftung Deutsche Zentralbibliothek für Medizin,

  3. 3.

    der Stiftung Zoologisches Forschungsmuseum Alexander Koenig - Leibniz-Institut für Biodiversität der Tiere

die Leitung der jeweiligen Einrichtung.

(2a) Für Entscheidungen nach den §§ 48 bis 58 des Landesbeamtengesetzes ist dienstvorgesetzte Stelle für das beamtete Personal, dem ein Amt der Besoldungsgruppe A 5 bis A 16 verliehen ist, und für das entsprechende beamtete Personal ohne Amt bei
dem Landesarchiv Nordrhein-Westfalen,
die Leitung der Einrichtung.

(3) Für Entscheidungen nach den §§ 48 bis 58 Landesbeamtengesetz ist dienstvorgesetzte Stelle für das der Stiftung für Hochschulzulassung zugewiesene beamtete Personal, dem ein Amt der Besoldungsgruppe A1 bis A15 verliehen ist, und für das entsprechende beamtete Personal ohne Amt
die Geschäftsführung der Stiftung.

(4) Die Absätze 1 bis 3 gelten auch für die Entgegennahme von Anzeigen über Nebentätigkeiten.

(5) In anderen als den in den Absätzen 1 bis 4 genannten Fällen treffe ich die Entscheidung und nehme die Anzeige entgegen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/MKWZustVO,NW - MKW Zuständigkeitsverordnung/
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