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§ 5 PStVO NRW
Verordnung zur Durchführung des Personenstandsgesetzes (Personenstandsverordnung NRW - PStVO NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung zur Durchführung des Personenstandsgesetzes (Personenstandsverordnung NRW - PStVO NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: PStVO NRW
Gliederungs-Nr.: 211
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 5 PStVO NRW – Aufbewahrung der Zweitbücher und Sicherungsregister

(1) Zweitbücher, die zum 31. Dezember 2008 abgeschlossen wurden, sind den in § 2 bezeichneten unteren Aufsichtsbehörden zur Prüfung und weiteren Aufbewahrung zu übergeben. Die Aufsichtsbehörden übernehmen die Fortführung dieser Bücher, soweit sie nach den personenstandsrechtlichen Vorschriften fortzuführen sind.

(2) Die Standesämter haben für eine Aufbewahrung der Sicherungsregister Sorge zu tragen, die den Anforderungen des § 7 Abs. 1 Personenstandsgesetz entspricht. Die demnach erforderliche räumliche Trennung zwischen Personenstands- und Sicherungsregister muss gewährleisten, dass eine Beschädigung oder ein Verlust des einen Registers nicht mit einer Beschädigung oder dem Verlust des anderen einhergeht.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/PStVO NRW,NW - Personenstandsverordnung NRW/