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§ 4 ZustVO AG Straf
Verordnung über die Zuständigkeit der Amtsgerichte in Strafsachen gegen Erwachsene, in Jugendstrafsachen, in Bußgeldverfahren und Freiheitsentziehungssachen nach dem Aufenthaltsgesetz
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung über die Zuständigkeit der Amtsgerichte in Strafsachen gegen Erwachsene, in Jugendstrafsachen, in Bußgeldverfahren und Freiheitsentziehungssachen nach dem Aufenthaltsgesetz
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: ZustVO AG Straf,NW
Gliederungs-Nr.: 311
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 4 ZustVO AG Straf – Konzentration der Jugendstrafsachen

Die in der Anlage 2 in Spalte I aufgeführten Amtsgerichte sind zuständig

  1. 1.

    für die Jugendrichter-Haftsachen (§ 5) aus den Bezirken der in Spalte II genannten Amtsgerichte,

  2. 2.

    für die übrigen zur Zuständigkeit des Strafrichters (Jugendrichters) gehörenden Strafsachen aus den Bezirken der in Spalte III genannten Amtsgerichte; soweit in dieser Spalte mehrere Amtsgerichte aufgeführt sind, wird der Strafrichter bei dem in Spalte I genannten Amtsgericht zum Bezirksjugendrichter für die Bezirke der in Spalte III aufgeführten Amtsgerichte bestellt,

  3. 3.

    für die zur Zuständigkeit des Jugendschöffengerichts gehörenden Strafsachen aus den Bezirken der in Spalte IV genannten Amtsgerichte; soweit in dieser Spalte mehrere Amtsgerichte aufgeführt sind, wird bei dem in Spalte I genannten Amtsgericht ein gemeinsames Jugendschöffengericht für die Bezirke der in Spalte IV aufgeführten Amtsgerichte gebildet.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/ZustVO AG Straf,NW - Zuständigkeitsverordnung Amtsgerichte Strafsachen/
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