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§ 14 HausO LT
Hausordnung des Landtages von Sachsen-Anhalt (HausO LT)
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Hausordnung des Landtages von Sachsen-Anhalt (HausO LT)
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: HausO LT
Gliederungs-Nr.: 1101.20
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 14 HausO LT – Nichtraucherschutz

(1) Zum Schutz der Gesundheit der in den Gebäuden des Landtages tätigen Personen sowie der sich darin aufhaltenden Besucher besteht in den Gebäuden des Landtages ein Rauchverbot.

(2) Abweichend von Abs. 1 darf in durch den Präsidenten des Landtages gesondert ausgewiesenen Bereichen geraucht werden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Sachsen-Anhalt/HausO LT,ST - Hausordnung Landtag/
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