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§ 1 UAG
Landesgesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen (Untersuchungsausschussgesetz - UAG -)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
Titel: Landesgesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen (Untersuchungsausschussgesetz - UAG -)
Normgeber: Rheinland-Pfalz
Amtliche Abkürzung: UAG
Gliederungs-Nr.: 1101-5
Normtyp: Gesetz

§ 1 UAG – Aufgabe und Zulässigkeit

(1) Ein Untersuchungsausschuss des Landtags hat die Aufgabe, Sachverhalte, deren Aufklärung im öffentlichen Interesse liegt, zu untersuchen und dem Landtag darüber Bericht zu erstatten.

(2) Ein Untersuchungsverfahren ist nur zulässig im Rahmen der verfassungsmäßigen Zuständigkeiten des Landtags.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Rheinland-Pfalz/UAG,RP - Untersuchungsausschussgesetz/
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