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/Gesetze des Bundes und der Länder/Rheinland-Pfalz/UAG,RP - Untersuchungsausschussgesetz/
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§ 18 UAG
Landesgesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen (Untersuchungsausschussgesetz - UAG -)
Landesgesetz über die Einsetzung und das Verfahren von Untersuchungsausschüssen (Untersuchungsausschussgesetz - UAG -)
Landesrecht Rheinland-Pfalz
§ 18 UAG – Belehrung
(1) Zeugen und Sachverständige sind vor ihrer Vernehmung zur Wahrheit zu ermahnen und darauf hinzuweisen, dass der Untersuchungsausschuss nach Maßgabe dieses Gesetzes zu ihrer Vereidigung berechtigt ist. Hierbei sind sie über die Bedeutung des Eides und die strafrechtlichen Folgen einer unrichtigen oder unvollständigen Aussage zu belehren.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Rheinland-Pfalz/UAG,RP - Untersuchungsausschussgesetz/
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