Schnelle Seitennavigation
zu Dokumentzu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation
/Gesetze des Bundes und der Länder/Sachsen/ProstVerbV,SN - ProstitutionsverbotsV/
Dokument
§ 1 ProstVerbV
Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über das Verbot der Prostitution
Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über das Verbot der Prostitution
Landesrecht Sachsen
§ 1 ProstVerbV – Allgemeines Verbot der Prostitution
(1) In Gemeinden bis zu 50 000 Einwohnern ist es verboten, der Prostitution nachzugehen.
(2) Zuwiderhandlungen gegen das Verbot des Absatzes 1 können als Ordnungswidrigkeiten nach § 120 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten geahndet werden. Beharrliche Zuwiderhandlungen stellen eine Straftat nach § 184e des Strafgesetzbuches dar.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Sachsen/ProstVerbV,SN - ProstitutionsverbotsV/
Direkter Link zu diesem Dokument:
http://lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=171158,2
http://lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=171158,2
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.
Keine Zitierungen vorhanden.