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§ 3 LPZVO
Verordnung über die Gewährung von Prämien und Zulagen für besondere Leistungen (Leistungsprämien- und -zulagenverordnung - LPZVO -)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung über die Gewährung von Prämien und Zulagen für besondere Leistungen (Leistungsprämien- und -zulagenverordnung - LPZVO -)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LPZVO
Gliederungs-Nr.: 20320
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 3 LPZVO – Leistungsprämie

(1) Die Leistungsprämie dient der Anerkennung einer herausragenden besonderen Einzelleistung, ihre Gewährung soll in engem zeitlichen Zusammenhang mit der besonderen Leistung stehen.

(2) Die Leistungsprämie wird in einem Einmalbetrag bis zur Höhe des Anfangsgrundgehalts der Besoldungsgruppe, der der Beamte im Zeitpunkt der Entscheidung angehört, gewährt; die Höhe ist entsprechend dem Grad der besonderen Leistung zu bemessen. Bei teilzeitbeschäftigten Beamten ist das entsprechend § 6 BBesG geminderte Anfangsgrundgehalt maßgebend.

(3) Mehrere Leistungsprämien dürfen an einem Beamten innerhalb eines Jahres insgesamt nur bis zur Höhe des Anfangsgrundgehalts gemäß Absatz 2 gewährt werden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/LPZVO,NW - Leistungsprämien- und -zulagenverordnung/