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§ 26 KunstHG
Gesetz über die Kunsthochschulen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kunsthochschulgesetz - KunstHG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Gesetz über die Kunsthochschulen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kunsthochschulgesetz - KunstHG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: KunstHG
Gliederungs-Nr.: 223
Normtyp: Gesetz

§ 26 KunstHG – Dienstaufgaben der hauptberuflichen Professoren (1)

(1) Die Professoren nehmen die ihrer Kunsthochschule obliegenden Aufgaben in der Lehre und Kunstausübung, in künstlerischen Entwicklungsvorhaben oder in der Forschung nach näherer Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses in dem von ihnen vertretenen Fach selbstständig wahr und wirken an der Studienreform und der Studienberatung mit. Zu ihren hauptberuflichen Aufgaben gehört es auch, an der Selbstverwaltung der Kunsthochschule mitzuwirken und Aufgaben ihrer Kunsthochschule nach § 3 wahrzunehmen. Kunstausübung im Auftrag Dritter zählt nicht zu den Aufgaben nach Satz 1.

(2) Die Professoren sind im Rahmen der für ihr Dienstverhältnis geltenden Regelungen berechtigt und verpflichtet, in dem von ihnen vertretenen Fach in allen Studiengängen und Studienabschnitten zu lehren und Prüfungen abzunehmen. Zur Lehre zählt auch die Beteiligung an der berufspraktischen Ausbildung, soweit diese Teil des Studienganges ist. Die Professoren sind im Rahmen der Sätze 1 und 2 verpflichtet, Beschlüsse des Fachbereichs oder des Senats, die zur Sicherstellung des Lehrangebots gefasst werden, auszuführen. Sie können vom Minister für Wissenschaft und Forschung nach ihrer Anhörung und nach Anhörung der beteiligten Hochschulen verpflichtet werden, Lehrveranstaltungen in dem von ihnen vertretenen Fach zu einem Anteil ihrer Lehrverpflichtungen auch an einer anderen Hochschule abzuhalten und die entsprechenden Prüfungen abzunehmen, soweit dieses zur Gewährleistung des Lehrangebots erforderlich ist und an ihrer Kunsthochschule ein ihrer vollen Lehrverpflichtung entsprechender Lehrbedarf nicht besteht.

(3) Die Professoren sind nach Maßgabe der Ausgestaltung ihres Dienstverhältnisses berechtigt und verpflichtet, künstlerische Entwicklungsvorhaben zu betreiben oder zu forschen und die Ergebnisse unbeschadet des § 4 Abs. 3 öffentlich zugänglich zu machen.

(4) Art und Umfang der Aufgaben eines Professors bestimmen sich unbeschadet einer Rechtsverordnung gemäß § 34 nach der Regelung, die der Minister für Wissenschaft und Forschung bei der Ernennung schriftlich getroffen hat. Die Aufgabenbestimmung steht unter dem Vorbehalt einer Überprüfung in angemessenen Abständen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2005 durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 14 Nr. 2 des Gesetzes vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752).


/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/KunstHG 1987,NW - KunsthochschulG/
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