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Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 im Verwaltungsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen, Fachrichtung Landespflege (Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Landespflege 2.2 - VAP L 2.2)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 im Verwaltungsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen, Fachrichtung Landespflege (Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Landespflege 2.2 - VAP L 2.2)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: VAP L 2.2
Gliederungs-Nr.: 20301
Normtyp: Rechtsverordnung

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Ämtergruppe des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 2 im Verwaltungsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen, Fachrichtung Landespflege
(Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Landespflege 2.2 - VAP L 2.2)

Vom 21. Januar 2019 (GV. NRW. S. 42)

Geändert durch Verordnung vom 5. Dezember 2023 (GV. NRW. S. 1374)

Auf Grund des § 7 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes vom 14. Juni 2016 (GV. NRW. S. 310, ber. S. 642), verordnet das Ministerium für Umwelt, Landwirtschaft, Natur- und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Ministerium des Innern und dem Ministerium der Finanzen:

Inhaltsübersicht §§
  
Teil 1  
Allgemeine Bestimmungen  
  
Geltungsbereich und Einstellungsvoraussetzungen1
Bewerbung2
Einstellung3
Ernennung, Beendigung des Beamtenverhältnisses, vorzeitige Entlassung4
Zweck und Ziel des Vorbereitungsdienstes5
  
Teil 2  
Ausbildung  
  
Dauer des technischen Referendariats6
Ausbildungsbehörde, Ausbildungsstellen, Ausbildungsleitung, Überwachung der Ausbildung7
Gliederung und Inhalt der Ausbildung8
Ausbildungsnachweis9
Beurteilung während der Ausbildung10
Abschließende Beurteilung der Ausbildung11
Urlaub12
  
Teil 3  
Staatsexamen, Prüfungsordnung  
  
Zweck des Staatsexamens13
Abnahme des Staatsexamens14
Zulassung zum Staatsexamen15
Art der Prüfung16
Häusliche Prüfungsarbeit17
Schriftliche Arbeiten unter Aufsicht18
Mündliche Prüfung19
Unterbrechung der Prüfung, Rücktritt20
Bewertung der Prüfungsleistungen im Einzelnen21
Abschließende Bewertung, Gesamturteil22
Prüfungszeugnis23
Wiederholung der Prüfung24
Regelungen für Menschen mit Behinderungen25
Verstöße gegen die Prüfungsordnung26
Prüfungsakte27
  
Teil 4  
Schlussbestimmungen  
  
Übergangsvorschrift28
Schlussvorschriften29
  
Anlagen  
  
Rahmenausbildungsplan für die Fachrichtung LandespflegeAnlage 1
BeurteilungAnlage 2
Antrag auf Zulassung zum StaatsexamenAnlage 3
Prüfungsfächer und Prüfungszeiten Fachrichtung LandespflegeAnlage 4
Prüfstoffverzeichnis der Fachrichtung LandespflegeAnlage 5


/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/VAP L 2.2,NW - Ausbildungs- und Prüfungsverordnung Landespflege 2.2/
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