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§ 3 ZZV WS 2020/2021
Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2020/2021
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2020/2021
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: ZZV WS 2020/2021,NW
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 3 ZZV WS 2020/2021

(1) Die nach der Anlage 1 verfügbaren Studienplätze werden von der Stiftung für Hochschulzulassung im Zentralen Vergabeverfahren gemäß dem Kapitel 2 Abschnitt 2 der Studienplatzvergabeverordnung NRW vom 18. Dezember 2019 (GV. NRW. 2020 S. 2), die zuletzt durch Verordnung vom 3. Juli 2020 (GV. NRW. S. ) geändert worden ist, vergeben. Die nach den Anlagen 2 und 3 verfügbaren Studienplätze werden von der jeweiligen Hochschule gemäß §§ 23, 24 und 25 der Studienplatzvergabeverordnung NRW vergeben, soweit in der Studienplatzvergabeverordnung NRW nichts anderes bestimmt ist.

(2) Soweit im örtlichen Zulassungsverfahren der Technischen Universität Dortmund für die Studiengänge Journalistik, Wirtschaftspolitischer Journalismus und Wissenschaftsjournalismus zugelassene Bewerberinnen und Bewerber den Nachweis eines abgeschlossenen Volontariats nach Maßgabe der geltenden Prüfungsordnung erbracht haben, werden sie zuerst auf die zusätzlichen Studienplätze angerechnet, die für diese Studiengänge in der entsprechenden Fußnote zu Anlage 2 festgesetzt sind. Die so zusätzlich festgesetzten Studienplätze dürfen nicht an Bewerberinnen und Bewerber vergeben werden, die diesen Nachweis nicht erbringen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/ZZV WS 2020/2021,NW - Zulassungszahlenverordnung WS 2020/2021/
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