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§ 10 PauschV
Verordnung zur Durchführung von Modellvorhaben zur Pauschalierung der Sozialhilfe (Pauschalierungsverordnung - PauschV)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung zur Durchführung von Modellvorhaben zur Pauschalierung der Sozialhilfe (Pauschalierungsverordnung - PauschV)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: PauschV
Referenz: 2170

§ 10 PauschV

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Sie tritt am 1. Januar 2005 außer Kraft.

/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/PauschV,NW - PauschalierungsV/
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