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§ 2 KiAustrG
Gesetz zur Regelung des Austritts aus Kirchen, Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgemeinschaften des öffentlichen Rechts (Kirchenaustrittsgesetz - KiAustrG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Gesetz zur Regelung des Austritts aus Kirchen, Religionsgemeinschaften und Weltanschauungsgemeinschaften des öffentlichen Rechts (Kirchenaustrittsgesetz - KiAustrG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: KiAustrG
Referenz: 2220

§ 2 KiAustrG

(1) Der Austritt kann von dem Austretenden erklärt werden, wenn er das 14. Lebensjahr vollendet hat und nicht geschäftsunfähig ist.

(2) Für Kinder unter 14 Jahren und für Geschäftsunfähige kann der gesetzliche Vertreter, dem die Personensorge zusteht, den Austritt erklären. Ist der gesetzliche Vertreter ein Vormund oder Pfleger, so bedarf er dazu der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts.

(3) Hat ein Kind das 12. Lebensjahr vollendet, so kann sein Austritt nur mit seiner Zustimmung erklärt werden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/KiAustrG,NW - Kirchenaustrittsgesetz/
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