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§ 16 ZollV
Zollverordnung (ZollV)
Bundesrecht
Titel: Zollverordnung (ZollV)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: ZollV
Gliederungs-Nr.: 613-1-14
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 16 ZollV – Bordvorräte der Luftfahrzeuge

(1) Frei von Einfuhrabgaben im Sinne des Artikels 4 Nr. 10 Zollkodex sind unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit Lebensmittel und Tabakwaren, die in einem Luftfahrzeug

  1. 1.
    als Bordvorräte eingeführt und
  2. 2.
    nur zum Verbrauch an Bord während des Fluges abgegeben

werden.

(2) Die Einfuhrabgabenfreiheit hängt davon ab, dass das Luftfahrzeug Fluggäste nur im internationalen Fluglinienverkehr befördert.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/ZollV - Zollverordnung/
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