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/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/ZollV - Zollverordnung/
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§ 16 ZollV
Zollverordnung (ZollV)
Zollverordnung (ZollV)
Bundesrecht
§ 16 ZollV – Bordvorräte der Luftfahrzeuge
(1) Frei von Einfuhrabgaben im Sinne des Artikels 4 Nr. 10 Zollkodex sind unter der Voraussetzung der Gegenseitigkeit Lebensmittel und Tabakwaren, die in einem Luftfahrzeug
- 1.als Bordvorräte eingeführt und
- 2.nur zum Verbrauch an Bord während des Fluges abgegeben
werden.
(2) Die Einfuhrabgabenfreiheit hängt davon ab, dass das Luftfahrzeug Fluggäste nur im internationalen Fluglinienverkehr befördert.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/ZollV - Zollverordnung/
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