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§ 2 KiStG
Gesetz über Erhebung von Steuern durch öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften in Baden-Württemberg (Kirchensteuergesetz - KiStG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Gesetz über Erhebung von Steuern durch öffentlich-rechtliche Religionsgemeinschaften in Baden-Württemberg (Kirchensteuergesetz - KiStG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: KiStG
Gliederungs-Nr.: 614
Normtyp: Gesetz

§ 2 KiStG – Steuerordnung

(1) Die Steuerordnung wird von der Religionsgemeinschaft erlassen und öffentlich bekannt gemacht. Sie bedarf der staatlichen Genehmigung.

(2) Die Steuerordnung umfasst insbesondere Vorschriften

  1. 1.
    über die Zusammensetzung und die Wahl der Organe, die Steuerbeschlüsse fassen (Steuervertretungen), sowie die Grundzüge ihrer Geschäftsordnungen,
  2. 2.
    über die Mitwirkung der Steuervertretung bei der Feststellung des Haushaltsplans und bei der Rechnungslegung sowie das Recht der Steuerpflichtigen auf Einsichtnahme in den Haushaltsplan und die Jahresrechnung,
  3. 3.
    über die Vornahme der nach diesem Gesetz erforderlichen öffentlichen Bekanntmachungen sowie
  4. 4.
    sonstige ergänzende Vorschriften zur Durchführung der Besteuerung.

(3) Bestimmungen im Sinne des Absatzes 2 Nr. 1 bis 3, die vor In-Kraft-Treten dieses Gesetzes erlassen worden sind, bleiben wirksam.

(4) Änderungen und Ergänzungen von Bestimmungen nach Absatz 2 Nr. 1 bis 3 können in Kraft treten, wenn das Kultusministerium nicht innerhalb eines Monats nach Eingang der Mitteilung widerspricht.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Baden-Württemberg/KiStG,BW - Kirchensteuergesetz/