Schnelle Seitennavigation
zu Dokumentzu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation
/Gesetze des Bundes und der Länder/Brandenburg/LHO,BB - Landeshaushaltsordnung/
Dokument
§ 116 LHO
Landeshaushaltsordnung (LHO)
Landeshaushaltsordnung (LHO)
Landesrecht Brandenburg
§ 116 LHO – Endgültige Entscheidung
Das Ministerium der Finanzen entscheidet in den Fällen des § 37 Abs. 1 und des § 38 Abs. 1 Satz 2 endgültig. Soweit dieses Gesetz in anderen Fällen Befugnisse des Ministeriums der Finanzen enthält, kann das zuständige Ministerium über die Maßnahme des Ministeriums der Finanzen die Entscheidung der Landesregierung einholen; die Landesregierung entscheidet an Stelle des Ministeriums der Finanzen endgültig. Entscheidet die Landesregierung gegen oder ohne die Stimme des Ministeriums der Finanzen, so gilt § 28 Abs. 2 Satz 2 bis 4 entsprechend.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Brandenburg/LHO,BB - Landeshaushaltsordnung/
Direkter Link zu diesem Dokument:
http://lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=186726,119
http://lexsoft.de/cgi-bin/lexsoft/justizportal_nrw.cgi?xid=186726,119
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.
Keine Zitierungen vorhanden.