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§ 33 HG 2017
Gesetz über die Feststellung eines Haushaltsplanes für das Haushaltsjahr 2017 (Haushaltsgesetz 2017)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Titel: Gesetz über die Feststellung eines Haushaltsplanes für das Haushaltsjahr 2017 (Haushaltsgesetz 2017)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Redaktionelle Abkürzung: HG 2017,SH
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Gesetz

§ 33 HG 2017 – Weitergeltung von Bestimmungen

Die nach diesem Gesetz erteilten Ermächtigungen gelten bis zum Inkrafttreten des Haushaltsgesetzes für das folgende Haushaltsjahr weiter. § 18 Absatz 2 LHO bleibt hiervon unberührt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Schleswig-Holstein/HG 2017,SH - Haushaltsgesetz 2017/
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