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§ 2 AG BAföG NRW
Ausführungsgesetz zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (AG BAföG NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Ausführungsgesetz zum Bundesausbildungsförderungsgesetz (AG BAföG NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: AG BAföG NRW
Gliederungs-Nr.: 223
Normtyp: Gesetz

§ 2 AG BAföG NRW – Bezirksregierung Köln

(1) Die Bezirksregierung Köln ist zuständiges Amt für Ausbildungsförderung für die Entscheidung über die Ausbildungsförderung für eine Ausbildung in den Niederlanden, Belgien und Luxemburg.

(2) Die Bezirksregierung Köln ist zuständige Behörde im Sinne des § 3 Abs. 4 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes sowie der §§ 5 und 7 der Verordnung über den leistungsabhängigen Teilerlass von Ausbildungsförderungsdarlehen (BAföG-TeilerlassV) vom 14. Dezember 1983 (BGBl. I S. 1439, 1575), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 2. Dezember 2004 (BGBl. I S. 3127), in der jeweils geltenden Fassung.

(3) Über die Aufgaben der Absätze 1 und 2 hinaus nimmt die Bezirksregierung Köln folgende Aufgaben wahr:

(4) Die Bezirksregierung Köln untersteht in den Belangen der Ausbildungsförderung der Fachaufsicht der für Schulen sowie für Hochschulen zuständigen Ministerien als obersten Landesbehörden für Ausbildungsförderung. Die Dienstaufsicht obliegt dem Innenministerium.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/AG BAföG NRW,NW - Ausführungsgesetz BAföG NRW/
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