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§ 2 ThürHhG 2023
Thüringer Gesetz über die Feststellung des Landeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2023 (Thüringer Haushaltsgesetz 2023 -ThürHhG 2023-)
Landesrecht Thüringen
Titel: Thüringer Gesetz über die Feststellung des Landeshaushaltsplans für das Haushaltsjahr 2023 (Thüringer Haushaltsgesetz 2023 -ThürHhG 2023-)
Normgeber: Thüringen
Amtliche Abkürzung: ThürHhG 2023
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Gesetz

§ 2 ThürHhG 2023 – Kreditermächtigungen und Haushaltsausgleich

(1) Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, Kredite, die der Erneuerung der im Haushaltsjahr 2023 zu tilgenden Kredite dienen, in Höhe von 874.000.000 Euro aufzunehmen. Es wird darüber hinaus ermächtigt, Kredite vorzeitig zu tilgen, soweit dies durch Kreditkündigungen oder zur Erlangung günstigerer Kreditbedingungen erforderlich wird. Die Kreditermächtigung nach Satz 1 erhöht sich in Höhe der vorzeitig getilgten Beträge. Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, über die Ermächtigung nach Satz 1 hinaus Kredite bis zur Höhe von 500.000.000 Euro aufzunehmen, die der Erneuerung der im Haushaltsjahr 2023 zu tilgenden und im Haushaltsjahr 2022 aufgenommenen kurzfristigen Kredite dienen, soweit diese wegen ihrer kurzfristigen Aufnahme und Unvorhersehbarkeit nicht im Kreditfinanzierungsplan des Haushaltsjahres nach Teil III der Anlage enthalten sind. Über die erfolgte Kreditaufnahme nach Satz 4 unterrichtet das für Finanzen zuständige Ministerium den Haushalts- und Finanzausschuss des Landtags.

(2) Der Haushaltsvollzug des Haushaltsjahres ist so zu gestalten, dass das kassenmäßige Jahresergebnis hinsichtlich der tatsächlich eingegangenen Einnahmen (Ist-Einnahmen) und der tatsächlich geleisteten Ausgaben (Ist-Ausgaben) ausgeglichen ist. Zeichnet sich während des Haushaltsvollzugs des Haushaltsjahres ab, dass die Ist-Einnahmen die Ist-Ausgaben übersteigen, kann das für Finanzen zuständige Ministerium zur Herstellung des Ausgleichs von der Inanspruchnahme der Kreditermächtigung nach Absatz 1 absehen oder Mittel an eine allgemeine Haushaltsausgleichsrücklage oder an eine allgemeine Rücklage für Investitionen zuführen. Eine Kombination der Maßnahmen ist möglich. Zeichnet sich während des Haushaltsvollzugs des Haushaltsjahres ab, dass die Ist-Ausgaben die Ist-Einnahmen übersteigen, kann das für Finanzen zuständige Ministerium zur Herstellung des Ausgleichs die erforderlichen Mittel aus den nach Satz 2 gebildeten Rücklagen dem Landeshaushalt zuführen. Aus den nach Satz 2 gebildeten Rücklagen können dem Landeshaushalt auch Mittel zugeführt werden, wenn und insoweit dies erforderlich ist, um als Deckungsmittel für in Anspruch genommene Ausgabereste aus Vorjahren im Sinne des § 45 Abs. 3 Halbsatz 2 der Thüringer Landeshaushaltsordnung (ThürLHO) zu dienen.

(3) Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, zur Verstärkung der Betriebsmittel jeweils kurzfristige Kredite (Kassenkredite) bis zur Höhe von zwölf Prozent des in § 1 für das Haushaltsjahr festgestellten Betrags aufzunehmen. Zusätzlich zu diesen Kassenkrediten darf es im Haushaltsjahr 2023 zur Deckung eines nicht vorhergesehenen Liquiditätsbedarfs Termingeschäfte mit Kreditinstituten jeweils bis zu einem Betrag von 100.000.000 Euro abschließen.

(4) Der Zeitpunkt der Kreditaufnahme ist nach der Kassenlage, den jeweiligen Kapitalmarktverhältnissen und den gesamtwirtschaftlichen Erfordernissen zu bestimmen.

(5) Das für Finanzen zuständige Ministerium wird ermächtigt, ab 1. Oktober 2023 im Vorgriff auf die Kreditermächtigung für Kredite, die der Erneuerung der im Haushaltsjahr 2024 zu tilgenden Kredite dienen, Kredite bis zur Höhe von 20 Prozent des in Absatz 1 Satz 1 für das Haushaltsjahr festgestellten Betrags aufzunehmen. Diese Kredite sind auf die entsprechende Kreditermächtigung des nächsten Haushaltsjahres anzurechnen.

(6) Die in § 18 Abs. 7 ThürLHO dem für Finanzen zuständigen Ministerium erteilte Ermächtigung wird dahin gehend begrenzt, dass das Nominalvolumen aller ergänzenden Verträge 50 Prozent der Kreditmarktschulden am Ende des jeweils vorangegangenen Haushaltsjahres nicht übersteigen darf.

(7) Soweit die Kreditermächtigung nach Absatz 1 nicht in Anspruch genommen wird, kann sie durch das für Finanzen zuständige Ministerium über das Haushaltsjahr hinaus bis zum Ende des zweitnächsten Haushaltsjahres übertragen werden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Thüringen/ThürHhG 2023,TH - Thüringer Haushaltsgesetz 2023/
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