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§ 5 GVVergVO
Verordnung über die Vergütung der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher (Gerichtsvollziehervergütungsverordnung - GVVergVO)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung über die Vergütung der Gerichtsvollzieherinnen und Gerichtsvollzieher (Gerichtsvollziehervergütungsverordnung - GVVergVO)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: GVVergVO
Gliederungs-Nr.: 20320
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 5 GVVergVO – Besondere Vergütung

(1) Abweichend von den §§ 1 und 2 kann auf Antrag eine besondere Vergütung festgesetzt werden, wenn die nach den §§ 1 und 2 zustehenden Vergütungsbeträge aus Gründen, die die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher nicht zu vertreten hat, nicht ausreichen, um die besonderen, für die Gerichtsvollziehertätigkeit typischen Aufwendungen, insbesondere für die Einrichtung und den Betrieb des Büros, zu bestreiten.

(2) Die Gerichtsvollzieherin oder der Gerichtsvollzieher hat den Anfall der entstandenen höheren typischen Aufwendungen nachzuweisen und die Gründe für die Notwendigkeit der Mehrkosten schlüssig darzulegen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/GVVergVO,NW - Gerichtsvollziehervergütungsverordnung/
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