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/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/BRAOAV,NW - Bundesrechtsanwaltsordnung-Ausführungsverordnung/
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§ 3 BRAOAV
Verordnung zur Ausführung der Bundesrechtsanwaltsordnung
Verordnung zur Ausführung der Bundesrechtsanwaltsordnung
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
§ 3 BRAOAV
Auf die Präsidentinnen und Präsidenten der Oberlandesgerichte werden für den Bezirk ihres Oberlandesgerichts folgende Zuständigkeiten übertragen:
- 1.
die Aufsicht über das Anwaltsgericht nach § 92 Abs. 3 BRAO,
- 2.
die Ernennung der Vorsitzenden und die Bestellung des geschäftsleitenden Vorsitzenden des Anwaltsgerichts (§ 93 BRAO),
- 3.
die Ernennung der Mitglieder des Anwaltsgerichts und die Bestimmung der erforderlichen Zahl von Mitgliedern (§ 94 Abs. 2 BRAO),
- 4.
das Antragsrecht nach § 95 Abs. 2 BRAO sowie die Entlassung eines Mitglieds des Anwaltsgerichts gemäß § 95 Abs. 3 BRAO,
- 5.
die Bestätigung der Geschäftsordnung des Anwaltsgerichts nach § 98 Abs. 4 BRAO.
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