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§ 3 ZZV WS 2011/2012
Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2011/2012
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung über die Festsetzung von Zulassungszahlen und die Vergabe von Studienplätzen im ersten Fachsemester für das Wintersemester 2011/2012
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: ZZV WS 2011/2012,NW
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 3 ZZV WS 2011/2012

(1) Die nach den Anlagen 2 und 3 verfügbaren Studienplätze werden von der jeweiligen Hochschule gemäß §§ 23 und 24 der Vergabeverordnung NRW vom 15. Mai 2008 (GV. NRW. S. 386), zuletzt geändert durch Verordnung vom 19. Mai 2011 (GV. NRW. S. 275), vergeben, soweit in dieser Verordnung nichts anderes bestimmt ist.

(2) Sind für die Vergabe nach § 6 Absatz 2 Nummer 2 Vergabeverordnung NRW weniger zu berücksichtigende Bewerberinnen und Bewerber vorhanden als Studienplätze, werden die frei bleibenden Studienplätze nach § 6 Absatz 2 Nummer 3 Vergabeverordnung NRW vergeben.

(3) Im Studiengang Journalistik stehen über die in der Anlage 2 festgesetzten Zulassungszahlen hinaus fünf zusätzliche Studienplätze, im Studiengang Wissenschaftsjournalismus ein zusätzlicher Studienplatz für Bewerberinnen und Bewerber zur Verfügung, die jeweils ein vor Aufnahme des Studiums abgeschlossenes Volontariat nach Maßgabe der geltenden Prüfungsordnung nachweisen. Soweit in einem örtlichen Zulassungsverfahren zugelassene Bewerberinnen und Bewerber diesen Nachweis erbringen, werden sie zuerst auf die zusätzlichen Studienplätze nach Satz 1 angerechnet. Soweit die Studienplätze nach Anlage 2 besetzt sind, werden weitere Bewerberinnen und Bewerber mit dem Nachweis des abgeschlossenen Volontariats zugelassen, soweit die Studienplätze nach Satz 1 noch nicht besetzt sind.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/ZZV WS 2011/2012,NW - Zulassungszahlenverordnung WS 2011/2012/
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