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§ 2 PStSAG
Gesetz über das Amt eines Parlamentarischen Staatssekretärs für besondere Regierungsaufgaben im Lande Nordrhein-Westfalen
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Gesetz über das Amt eines Parlamentarischen Staatssekretärs für besondere Regierungsaufgaben im Lande Nordrhein-Westfalen
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: PStSAG,NW
Gliederungs-Nr.: 2005
Normtyp: Gesetz

§ 2 PStSAG

Der Parlamentarische Staatssekretär wird vom Ministerpräsidenten im Einvernehmen mit dem Mitglied der Landesregierung, dem er beigegeben wird, ernannt. Das Amtsverhältnis beginnt mit der Aushändigung der Ernennungsurkunde.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/PStSAG,NW - Parlamentarischer Staatssekretär-Amtsgesetz/