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§ 2 EEZV-LRH
Verordnung über die Ernennung, Entlassung und Zurruhesetzung von Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des Landesrechnungshofs
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung über die Ernennung, Entlassung und Zurruhesetzung von Beamtinnen und Beamten im Geschäftsbereich des Landesrechnungshofs
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: EEZV-LRH,NW
Gliederungs-Nr.: 20300
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 2 EEZV-LRH

Die in § 1 Abs. 1 übertragenen Befugnisse werden im Namen der Landesregierung ausgeübt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/EEZV-LRH,NW - LRH-ErnennungsV/
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