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/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/RAVG NW,NW - Rechtsanwaltsversorgungsgesetz/
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§ 8 RAVG NW
Gesetz über die Rechtsanwaltsversorgung (RAVG NW)
Gesetz über die Rechtsanwaltsversorgung (RAVG NW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
§ 8 RAVG NW – Leistungen des Versorgungswerks
(1) Das Versorgungswerk erbringt nach Maßgabe der Satzung auf Antrag folgende Leistungen:
- 1.
Altersrente;
- 2.
Berufsunfähigkeitsrente;
- 3.
Hinterbliebenenrente;
- 4.
Erstattung von Beiträgen;
- 5.
Übertragung von Beiträgen auf einen anderen Versorgungsträger;
- 6.
Kapitalabfindung für hinterbliebene Ehegatten oder eingetragene Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner, deren Rentenanspruch durch Wiederverheiratung erlischt;
- 7.
Kapitalabfindung für Mitglieder, deren Rentenanspruch den in der Satzung bestimmten monatlichen Mindestbetrag nicht erreicht.
(2) Die Satzung kann Zuschüsse zu Rehabilitationsmaßnahmen und ein Sterbegeld vorsehen.
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