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/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/HebBO NRW,NW - Hebammenberufsordnung NRW/
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§ 4 HebBO NRW
Berufsordnung für Hebammen
Berufsordnung für Hebammen
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
§ 4 HebBO NRW – Arzneimittel
(1) Hebammen dürfen bei ihrer Berufsausübung nicht-verschreibungspflichtige Arzneimittel anwenden.
(2) Hebammen dürfen ohne ärztliche Verordnung folgende Arzneimittel anwenden und verabreichen:
- 1.
in der Eröffnungsperiode ein betäubungsfreies krampflösendes oder schmerzstillendes Arzneimittel, das zum Einsatz bei der Geburtshilfe angezeigt ist,
- 2.
bei bedrohlichen Blutungen in der Nachgeburtsperiode, falls ärztlicher Beistand oder Einweisung in ein Krankenhaus nicht rechtzeitig möglich sind, Mittel zur Förderung der Blutstillung,
- 3.
im Falle einer Dammnaht ein Lokalanästhetikum und
- 4.
zur Überbrückung einer Notfallsituation wehenhemmende Mittel bis zur Einweisung in ein Krankenhaus.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/HebBO NRW,NW - Hebammenberufsordnung NRW/
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