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§ 4 HebBO NRW
Berufsordnung für Hebammen
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Berufsordnung für Hebammen
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: HebBO NRW
Gliederungs-Nr.: 2124
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 4 HebBO NRW – Arzneimittel

(1) Hebammen dürfen bei ihrer Berufsausübung nicht-verschreibungspflichtige Arzneimittel anwenden.

(2) Hebammen dürfen ohne ärztliche Verordnung folgende Arzneimittel anwenden und verabreichen:

  1. 1.

    in der Eröffnungsperiode ein betäubungsfreies krampflösendes oder schmerzstillendes Arzneimittel, das zum Einsatz bei der Geburtshilfe angezeigt ist,

  2. 2.

    bei bedrohlichen Blutungen in der Nachgeburtsperiode, falls ärztlicher Beistand oder Einweisung in ein Krankenhaus nicht rechtzeitig möglich sind, Mittel zur Förderung der Blutstillung,

  3. 3.

    im Falle einer Dammnaht ein Lokalanästhetikum und

  4. 4.

    zur Überbrückung einer Notfallsituation wehenhemmende Mittel bis zur Einweisung in ein Krankenhaus.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/HebBO NRW,NW - Hebammenberufsordnung NRW/
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