Schnelle Seitennavigation

zu Dokument
zu Dokumentfunktionen
zu Zitierungen
zu Kontext
zu letzte Dokumente
zu Seitennavigation

Dokument


§ 5 HG 2008/2009
Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans für die Haushaltsjahre 2008 und 2009 (Haushaltsgesetz 2008/2009 - HG 2008/2009 -).
Landesrecht Sachsen-Anhalt
Titel: Gesetz über die Feststellung des Haushaltsplans für die Haushaltsjahre 2008 und 2009 (Haushaltsgesetz 2008/2009 - HG 2008/2009 -).
Normgeber: Sachsen-Anhalt
Amtliche Abkürzung: HG 2008/2009
Gliederungs-Nr.: 633.23
Normtyp: Gesetz

§ 5 HG 2008/2009

(1) Das Ministerium der Finanzen ist ermächtigt, Garantien und Bürgschaften zulasten des Landes im Haushaltsjahr 2008 bis zur Höhe von 2.340.000.000 Euro und im Haushaltsjahr 2009 bis zur Höhe von 3.000.000.000 Euro zu übernehmen.

(2) Das Ministerium der Finanzen ist ermächtigt, die Übernahme von Bürgschaften und Gewährleistungen und die Vollziehung der entsprechenden Urkunden auch, auf die mit den Förderprogrammen befassten Stellen außerhalb der Landesverwaltung zu übertragen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Sachsen-Anhalt/HG 2008/2009,ST - Haushaltsgesetz 2008/2009/
zu Seitennavigation
Keine Zitierungen vorhanden.