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§ 47 KunstHG
Gesetz über die Kunsthochschulen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kunsthochschulgesetz - KunstHG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Gesetz über die Kunsthochschulen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kunsthochschulgesetz - KunstHG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: KunstHG
Gliederungs-Nr.: 223
Normtyp: Gesetz

§ 47 KunstHG – Verteilung der Haushaltsmittel  (1)

(1) Über die Verteilung der Stellen und Mittel auf die Fachbereiche und zentralen Einrichtungen beschließt das Rektorat nach Stellungnahme des Senats und im Benehmen mit den betroffenen Fachbereichen und zentralen Einrichtungen. Die Entscheidung kann nicht gegen den Kanzler in seiner Eigenschaft als Beauftragter für den Haushalt getroffen werden. Der Kanzler führt den Beschluss des Rektorats aus.

(2) Unbeschadet der allgemein geltenden haushaltsrechtlichen Vorschriften sind folgende Grundsätze zu beachten:

  1. 1.
    Soweit Stellen und Mittel innerhalb der Kunsthochschule verteilt werden, sind sie den Fachbereichen und den zentralen Einrichtungen zuzuweisen.
  2. 2.
    Bei der Verteilung ist für Fälle eines während des Haushaltsjahres eintretenden dringenden, nicht vorhersehbaren Bedarfs eine ausreichende zentrale Reserve an Stellen und Mitteln zu bilden.
  3. 3.
    Die Zuweisungen an die Fachbereiche sind, erforderlichenfalls mit entsprechenden Auflagen oder Bindungen, so vorzunehmen, dass vorbehaltlich der Sicherstellung des Lehrbedarfs und von Zusagen gemäß § 28 in Verbindung mit § 50 Abs. 4 WissHG der Bedarf der Einrichtungen sowie der Grundbedarf der Professoren in dem erforderlichen Umfang zur Verfügung stehen und die Finanzierung von längerfristigen Vorhaben nach Maßgabe der Möglichkeiten der Kunsthochschule gewährleistet wird. Darüber hinaus können Zuweisungen für einen innerhalb eines Fachbereichs auszugleichenden weiteren Bedarf vorgenommen werden.
  4. 4.
    Die Höhe der Zuweisungen ist durch das Rektorat regelmäßig unter Berücksichtigung des Bedarfs und der Gesamtsituation der Kunsthochschule zu überprüfen.

(3) Die einem Fachbereich zugewiesenen Stellen und Mittel werden unter Berücksichtigung der Grundsätze des Absatzes 2 Nr. 3 durch Beschluss des Fachbereichsrats verteilt. Die Verteilung ist dem Kanzler mitzuteilen.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2005 durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 14 Nr. 2 des Gesetzes vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752).


/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/KunstHG 1987,NW - KunsthochschulG/
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