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/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/SchulÄndG03,NW - SchulrechtsänderungsG 2003/
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Art. 14 SchulÄndG03
Gesetz zur Stärkung von Bildung und Erziehung (Schulrechtsänderungsgesetz 2003)
Gesetz zur Stärkung von Bildung und Erziehung (Schulrechtsänderungsgesetz 2003)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Art. 14 SchulÄndG03 – Änderung des Gesetzes über Tageseinrichtungen für Kinder
Das Zweite Gesetz zur Ausführung des Gesetzes zur Neuordnung des Kinder- und Jugendhilferechtes (Gesetz über Tageseinrichtungen für Kinder - GTK) vom 29. Oktober 1991 (GV. NRW. S. 380), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. September 2001 (GV. NRW. S. 708), wird wie folgt geändert:
Dem § 10 wird folgender Absatz 5 angefügt:
"(5) Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe können ihre Verpflichtung nach § 24 SGB VIII, für Kinder im schulpflichtigen Alter nach Bedarf Plätze in Tageseinrichtungen vorzuhalten, auch durch entsprechende Angebote an Grundschulen erfüllen. Hierbei sollen sie mit den freien Trägern der Jugendhilfe zusammenwirken."
/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/SchulÄndG03,NW - SchulrechtsänderungsG 2003/
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