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§ 35 HG 2019
Gesetz über die Feststellung eines Haushaltsplanes für das Haushaltsjahr 2019 (Haushaltsgesetz 2019)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Titel: Gesetz über die Feststellung eines Haushaltsplanes für das Haushaltsjahr 2019 (Haushaltsgesetz 2019)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Redaktionelle Abkürzung: HG 2019,SH
Gliederungs-Nr.: [keine Angabe]
Normtyp: Gesetz

§ 35 HG 2019 – Ergänzende Bestimmung zum Gesetz über die Stiftungsuniversität zu Lübeck

Abweichend von § 9 Absatz 5 des Gesetzes über die Stiftungsuniversität zu Lübeck (StiftULG) vom 24. September 2014 (GVOBl. Schl.-H. S. 306), geändert durch Gesetz vom 11. Januar 2016 (GVOBl. Schl.-H. S. 2), darf die Stiftungsuniversität außerhalb der nach § 4 Absatz 4 StiftULG oder § 8a Absatz 2 Hochschulgesetz festgelegten Personalkostenobergrenze bis zu einer ergänzenden Kostenobergrenze in Höhe von 2 060 606 Euro zusätzlich Beschäftigte und Beamtinnen und Beamte einstellen, wenn die damit verbundenen Ausgaben durch die mit den Hochschulen geschlossenen Zielvereinbarungen dauerhaft ge-deckt sind. Die für zusätzlich Beschäftigte nach Satz 1 anfallenden Personalkosten müssen nicht aus dem Stiftungsvermögen finanziert werden. Im Übrigen bleibt § 9 Absatz 5 StiftULG unberührt.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Schleswig-Holstein/HG 2019,SH - Haushaltsgesetz 2019/
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