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/Gesetze des Bundes und der Länder/Rheinland-Pfalz/LSchuldbG,RP - LandesschuldbuchG/
Dokument
§ 1 LSchuldbG
Landesgesetz über das Landesschuldbuch für Rheinland-Pfalz
Landesgesetz über das Landesschuldbuch für Rheinland-Pfalz
Landesrecht Rheinland-Pfalz
§ 1 LSchuldbG
(1) Für das Land Rheinland-Pfalz ist ein Landesschuldbuch eingerichtet.
(2) Das Landesschuldbuch wird von dem Minister der Finanzen geführt.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Rheinland-Pfalz/LSchuldbG,RP - LandesschuldbuchG/
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