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§ 5 AKEVO
Verordnung über die Erstattungen von Aufwendungen im Zusammenhang mit dienstlich veranlasstem Auslandsaufenthalt (Auslandskostenerstattungsverordnung - AKEVO)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung über die Erstattungen von Aufwendungen im Zusammenhang mit dienstlich veranlasstem Auslandsaufenthalt (Auslandskostenerstattungsverordnung - AKEVO)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: AKEVO
Gliederungs-Nr.: 20320
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 5 AKEVO – Reisekostenvergütung bei längerem Aufenthalt am Geschäftsort

Dauert der Aufenthalt an demselben ausländischen Geschäftsort ohne Hin- und Rückreisetage länger als 14 Tage, ist das Auslandstagegeld nach § 3 vom 15. Tag an um zehn Prozent zu ermäßigen. Die oberste Dienstbehörde kann hiervon in begründeten Ausnahmefällen absehen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/AKEVO,NW - Auslandskostenerstattungsverordnung/
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