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§ 26 APO-OS
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung am Oberstufen-Kolleg an der Universität Bielefeld (APO-OS)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung über die Ausbildung und Prüfung am Oberstufen-Kolleg an der Universität Bielefeld (APO-OS)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: APO-OS
Gliederungs-Nr.: 223
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 26 APO-OS – Gesamtqualifikation

(1) Bei der Berechnung der Gesamtqualifikation wird das Punktesystem gemäß § 23 Abs. 6 angewendet.

(2) Als Gesamtqualifikation sind maximal 900 Punkte erreichbar und zwar höchstens 600 Punkte aus benoteten Leistungsnachweisen der Hauptphase und 300 Punkte aus der Abschlussprüfung. Die in den Studienfächern erbrachten Prüfungsleistungen und die in den beiden übrigen Prüfungsteilen erbrachten Leistungen gehen jeweils in fünffacher Wertung in die Note der Abschlussprüfung ein. Wird eine besondere Lernleistung gemäß § 22 erbracht, werden die Prüfungsergebnisse in den Studienfächern und in den weiteren Prüfungen je vierfach gewertet und das Ergebnis der besonderen Lernleistung in vierfacher Wertung hinzugezählt. Wird im ersten bis dritten Abiturfach sowohl schriftlich als auch mündlich geprüft, wird das Endergebnis im Verhältnis von 2 (schriftlich) zu 1 (mündlich) aus den Ergebnissen der beiden Prüfungsteile gebildet.

(3) Folgende curricular festgelegte Leistungsnachweise der Hauptphase werden benotet und gehen in die Gesamtqualifikation ein:

  1. 1.

    je vier Leistungsnachweise aus den beiden Studienfächern in zweifacher Wertung,

  2. 2.

    vier Leistungsnachweise aus dem schriftlichen Prüfungsfach des Grundkursbereichs in zweifacher Wertung,

  3. 3.

    16 Leistungsnachweise aus weiteren Grundkursen und Projekten in einfacher Wertung, wobei alle drei Aufgabenbereiche sowie die Pflichtbindungen gemäß § 19 berücksichtigt sein müssen.

In jedem Semesterkurs kann nur ein Leistungsnachweis eingebracht werden. Werden die Grund- oder Fremdsprachenkurse durch die Belegung in den Studienfächern abgedeckt, so treten an ihre Stelle jeweils andere Grundkurse mit entsprechenden Leistungsnachweisen.

(4) Von den 28 benoteten Leistungsnachweisen müssen mindestens 22 mit "ausreichend" (5 Punkte) bewertet worden sein, darunter fünf in den Studienfachkursen. Insgesamt müssen mindestens 200 Punkte gemäß Absatz 3 in der Hauptphase und 100 Punkte gemäß Absatz 2 Satz 2 in der Abschlussprüfung erreicht worden sein.

Die Berechnung der Gesamtpunktzahl in der Hauptphase erfolgt nach folgender Formel:

E I = (P:S) x 40

Dabei sind:

E I = (Gesamt-)Ergebnis

P = Erzielte Punkte in den erbrachten Fächern in den vier Semestern

S = Anzahl der Semesterergebnisse

Doppelt gewichtete Fächer zählen doppelt.

(5) Die Hälfte aller benoteten Leistungsnachweise muss in schriftlicher Form erfolgen. In den schriftlichen Abiturfächern muss die Hälfte aller benoteten Leistungsnachweise in Form von Klausuren erbracht werden.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/APO-OS,NW - Ausbildungs- und Prüfungsordnung Oberstufen-Kolleg/