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§ 9 APO-OS
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung am Oberstufen-Kolleg an der Universität Bielefeld (APO-OS)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung über die Ausbildung und Prüfung am Oberstufen-Kolleg an der Universität Bielefeld (APO-OS)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: APO-OS
Gliederungs-Nr.: 223
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 9 APO-OS – Studienfächer

(1) Jede Kollegiatin oder jeder Kollegiat wählt zwei Studienfächer zur fachgebundenen Ausbildung, die spätestens ab dem zweiten Semester durchgehend zu besuchen sind; eines dieser Fächer ist entweder Deutsch, Mathematik, eine fortgeführte Fremdsprache oder eine Naturwissenschaft. Die neu einsetzende Fremdsprache kann nicht Studienfach sein.

(2) Bis zum Ende des ersten Semesters bestätigt oder revidiert die Kollegiatin oder der Kollegiat die Wahl seiner Studienfächer. Sie oder er kann diese Entscheidung in begründeten Fällen noch einmal am Ende des zweiten Semesters mit Genehmigung durch die pädagogische Leiterin oder den pädagogischen Leiter korrigieren.

(3) Als Studienfächer können angeboten werden:

1.Aufgabenfeld I:Deutsch, Englisch, Französisch, Russisch, Künste, Musik,
   
2.Aufgabenfeld II:Geografie, Geschichte, Pädagogik, Philosophie, Psychologie, Rechtswissenschaft, Soziologie, Sozialwissenschaften, Sozialwissenschaften/Wirtschaft,
   
3.Aufgabenfeld III:Biologie, Chemie, Mathematik, Physik, Technik, Informatik,
   
4.Außerhalb der Aufgabenfelder:Katholische Theologie und Evangelische Theologie, Sport

(4) Das Ministerium kann weitere Studienfächer zur Erprobung zulassen.

(5) In den Studienfächern nimmt das Oberstufen-Kolleg an den zentralen schriftlichen Abiturprüfungen teil; in begründeten Einzelfällen kann hiervon abgewichen werden, wenn ein entsprechender Versuchs- und Entwicklungsauftrag vorliegt und unter Festlegung besonderer Verfahrensregelungen vom Ministerium genehmigt ist.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/APO-OS,NW - Ausbildungs- und Prüfungsordnung Oberstufen-Kolleg/