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§ 13 SächsRKG
Sächsisches Gesetz über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Sächsisches Reisekostengesetz - SächsRKG)
Landesrecht Sachsen
Titel: Sächsisches Gesetz über die Reisekostenvergütung der Beamten und Richter (Sächsisches Reisekostengesetz - SächsRKG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: SächsRKG
Gliederungs-Nr.: 242-8/2
Normtyp: Gesetz

§ 13 SächsRKG – Auslandsdienstreisen

(1) Auslandsdienstreisen sind Dienstreisen zwischen Inland und Ausland sowie im Ausland. Als Auslandsdienstreisen gelten nicht Dienstreisen der im Grenzverkehr tätigen Beamtinnen und Beamten im Bereich ausländischer Lokalgrenzbehörden, zwischen solchen Bereichen und zwischen diesen und dem Inland.

(2) Auslandsdienstreisen bedürfen der vorherigen schriftlichen oder elektronischen Anordnung durch die oberste Dienstbehörde, es sei denn, dass eine Anordnung oder Genehmigung nach dem Amt der oder des Dienstreisenden oder dem Wesen des Dienstgeschäftes nicht in Betracht kommt. Die oberste Dienstbehörde kann ihre Anordnungsbefugnis auf die nachgeordneten Behörden übertragen.

(3) Abweichend von § 4 Satz 1 werden bei Auslandsdienstreisen für Strecken, die mit regelmäßig verkehrenden Land- oder Wasserfahrzeugen zurückgelegt worden sind, die entstandenen notwendigen Fahrtkosten bis zu den Kosten der ersten Klasse erstattet.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Sachsen/SächsRKG,SN - Sächsisches Reisekostengesetz/
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