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§ 5 FeuerschStG
Feuerschutzsteuergesetz (FeuerschStG)
Bundesrecht
Titel: Feuerschutzsteuergesetz (FeuerschStG)
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: FeuerschStG
Gliederungs-Nr.: 611-18
Normtyp: Gesetz

§ 5 FeuerschStG – Steuerschuldner

(1) Steuerschuldner ist der Versicherer.

(2) Hat der Versicherer in keinem Mitgliedstaat der Europäischen Union und in keinem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum seine Geschäftsleitung, seinen Sitz, seinen Wohnsitz oder eine Betriebsstätte, ist aber im Geltungsbereich dieses Gesetzes ein Bevollmächtigter zur Entgegennahme des Versicherungsentgeltes bestellt, so ist dieser Steuerschuldner; ist kein Bevollmächtigter bestellt, so ist der Versicherungsnehmer Steuerschuldner.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bund/FeuerschStG - Feuerschutzsteuergesetz/