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Gesetz über Seilbahnen für den Personenverkehr im Lande Bremen (Bremisches Seilbahngesetz - BremSeilbG)
Landesrecht Bremen
Titel: Gesetz über Seilbahnen für den Personenverkehr im Lande Bremen (Bremisches Seilbahngesetz - BremSeilbG)
Normgeber: Bremen
Amtliche Abkürzung: BremSeilbG
Gliederungs-Nr.: 90-b-1
Normtyp: Gesetz

Gesetz über Seilbahnen für den Personenverkehr im Lande Bremen
(Bremisches Seilbahngesetz - BremSeilbG)(1)

Vom 12. Oktober 2004 (Brem.GBl. S. 523)

Zuletzt geändert durch Nummer 2c in Verbindung mit Anlage 3 der Bekanntmachung vom 20. Oktober 2020 (Brem.GBl. S. 1172)

Der Senat verkündet das nachstehend von der Bürgerschaft (Landtag) beschlossene Gesetz:

Inhaltsübersicht §§
  
Abschnitt 1  
Allgemeine Vorschriften  
  
Geltungsbereich1
Begriffsbestimmungen2
  
Abschnitt 2  
Bau und Betrieb von Seilbahnen  
  
Genehmigung des Baus und Betriebs3
Genehmigungsverfahren4
Änderungsanzeige5
Genehmigung der technischen Planung6
Betriebseröffnung7
Enteignung8
Baubeschränkungen und Schutzmaßnahmen9
Benutzung öffentlicher Wege10
Weiterführungsgenehmigung11
Ordnungsmäßigkeit des Baus und des Betriebs12
Betriebsleitung13
Versicherungspflicht14
Mitteilungspflicht15
Allgemeine Aufsicht16
Widerruf der Genehmigung17
Anordnung der Beseitigung18
Zuständige Behörde19
  
Abschnitt 3  
Bußgeldvorschriften  
  
Ordnungswidrigkeiten20
  
Abschnitt 4  
Übergangs- und Schlussvorschriften  
  
In-Kraft-Treten21
(1) Amtl. Anm.:

Dieses Gesetz dient der Umsetzung der Richtlinie 2000/9/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. März 2000 über Seilbahnen für den Personenverkehr (ABl. EG Nr. L 106, S. 21).



/Gesetze des Bundes und der Länder/Bremen/BremSeilbG,HB - Bremisches Seilbahngesetz/
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