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§ 3 KunstHG
Gesetz über die Kunsthochschulen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kunsthochschulgesetz - KunstHG)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Gesetz über die Kunsthochschulen im Lande Nordrhein-Westfalen (Kunsthochschulgesetz - KunstHG)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: KunstHG
Gliederungs-Nr.: 223
Normtyp: Gesetz

§ 3 KunstHG – Aufgaben  (1)

(1) Die Kunsthochschulen dienen der Pflege der Künste auf den Gebieten der bildenden Kunst, der Musik und der darstellenden Kunst durch Lehre und Studium, Kunstausübung und künstlerische Entwicklungsvorhaben. Im Rahmen der ihnen obliegenden Lehrerausbildung und anderer wissenschaftlicher Fächer nehmen sie darüber hinaus Aufgaben wissenschaftlicher Hochschulen einschließlich der Forschung wahr. Sie bereiten auf künstlerische Berufe und auf Berufe vor, deren Ausübung künstlerische Fähigkeiten erfordert. Sie fördern den künstlerischen Nachwuchs und im Rahmen ihres Auftrages den wissenschaftlichen Nachwuchs.

(2) Die Kunsthochschulen wirken bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben darauf hin, dass Frauen und Männer in der Kunsthochschule die ihrer Qualifikation entsprechenden gleichen Entwicklungsmöglichkeiten haben und die für die Frauen bestehenden Nachteile beseitigt werden.

(3) Die Kunsthochschulen dienen im Rahmen ihrer Aufgaben nach Absatz 1 dem weiterbildenden Studium und beteiligen sich an Veranstaltungen der Weiterbildung. Sie fördern die Weiterbildung ihres Personals.

(4) Die Kunsthochschulen wirken an der sozialen Förderung der Studenten mit; sie berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse behinderter Studenten.

(5) Die Kunsthochschulen fördern die internationale, insbesondere die europäische Zusammenarbeit im Hochschulbereich und den Austausch zwischen deutschen und ausländischen Hochschulen; sie berücksichtigen die besonderen Bedürfnisse ausländischer Studenten.

(6) Die Kunsthochschulen unterrichten die Öffentlichkeit über die Erfüllung ihrer Aufgaben. Hierzu können sie insbesondere Konzerte und Darbietungen aus den Bereichen Musiktheater, Schauspiel und Tanz sowie Ausstellungen von Werken der bildenden Kunst ihrer Mitglieder und Angehörigen veranstalten.

(7) Andere als in diesem Gesetz genannte Aufgaben können einer Kunsthochschule nur übertragen werden, wenn sie mit den in Absatz 1 genannten Aufgaben zusammenhängen und die Kunsthochschule vorher gehört worden ist.

(1) Red. Anm.:
Außer Kraft am 1. Januar 2005 durch Artikel 2 des Gesetzes vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752). Zur weiteren Anwendung s. Artikel 14 Nr. 2 des Gesetzes vom 30. November 2004 (GV. NRW. S. 752).


/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/KunstHG 1987,NW - KunsthochschulG/
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