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§ 5 LZV
Verordnung über den Zugang zum nordrhein-westfälischen Vorbereitungsdienst für Lehrämter an Schulen und Voraussetzungen bundesweiter Mobilität (Lehramtszugangsverordnung - LZV)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung über den Zugang zum nordrhein-westfälischen Vorbereitungsdienst für Lehrämter an Schulen und Voraussetzungen bundesweiter Mobilität (Lehramtszugangsverordnung - LZV)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: LZV
Gliederungs-Nr.: 223
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 5 LZV – Lehramt an Berufskollegs

(1) Dem Studium für das Lehramt an Berufskollegs sind insgesamt 300 Leistungspunkte (LP) zugeordnet, die folgende Mindestanforderungen berücksichtigen:

  1. 1.
    Fachwissenschaft und Fachdidaktik des ersten Faches (berufliche Fachrichtung nach Absatz 2 oder Unterrichtsfach nach Absatz 4)100 LP
    Fachwissenschaft und Fachdidaktik des zweiten Faches (berufliche Fachrichtung nach Absatz 2 oder Unterrichtsfach nach Absatz 4)100 LP
    Bildungswissenschaften/Berufspädagogik einschließlich
    Praxiselemente nach § 7 und § 9,
    Diagnose und Förderung (neben Anteilen im Rahmen der Fachdidaktik),
    Berufspädagogik,
    Fragen der Inklusion,
    Leistungen zu spezifischen Fragen der Inklusion von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf im Umfang von mindestens 4 LP.
    41 LP
    Deutsch für Schülerinnen und Schüler mit Zuwanderungsgeschichte6 LP
    Praxissemester nach § 8 25 LP
    Bachelor- und Masterarbeit28 LP
  2. 2.
    Fachwissenschaft und Fachdidaktik des ersten Faches (Große berufliche Fachrichtung nach Absatz 3)140 LP
    Fachwissenschaft und Fachdidaktik des zweiten Faches (Kleine berufliche Fachrichtung nach Absatz 3)60 LP
    Bildungswissenschaften/Berufspädagogik einschließlich
    Praxiselemente nach § 7 und § 9,
    Diagnose und Förderung (neben Anteilen im Rahmen der Fachdidaktik),
    Berufspädagogik,
    Fragen der Inklusion,
    Leistungen zu spezifischen Fragen der Inklusion von Schülerinnen und Schülern mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf im Umfang von mindestens 4 LP.
    41 LP
    Deutsch für Schülerinnen und Schüler mit Zuwanderungsgeschichte6 LP
    Praxissemester nach § 8 25 LP
    Bachelor- und Masterarbeit28 LP

(2) Als berufliche Fachrichtung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind zugelassen: Agrarwissenschaft, Bautechnik, Biotechnik, Chemietechnik, Druck- und Medientechnik, Elektrotechnik, Ernährungs- und Hauswirtschaftswissenschaft, Fahrzeugtechnik, Farbtechnik/Raumgestaltung/Oberflächentechnik, Mediendesign und Designtechnik, Gesundheitswissenschaft/Pflege, Lebensmitteltechnik, Maschinenbautechnik, Sozialpädagogik, Informationstechnik, Textiltechnik, Wirtschaftswissenschaft.

(3) Als Große berufliche Fachrichtung nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 sind in Verbindung mit den zugeordneten Kleinen beruflichen Fachrichtungen zugelassen:

Große berufliche Fachrichtung (140 LP einschließlich 15 LP Fachdidaktik)Kleine berufliche Fachrichtung (60 LP; können bis zu 15 LP Fachdidaktik einschließen)
Agrarwissenschaft mitGartenbau, Garten- und Landschaftsbau, Pflanzenbau, Tierhaltung, Lebensmitteltechnik, Natur- und Umweltschutz, Wirtschaftsinformatik
Bautechnik mitHochbautechnik, Tiefbautechnik, Holztechnik, Vermessungstechnik, Versorgungstechnik, Technische Informatik, Ingenieurtechnik
Elektrotechnik mitEnergietechnik, Nachrichtentechnik, Technische Informatik, Informationstechnik, Automatisierungstechnik, Ingenieurtechnik
Ernährungs- und Hauswirtschaftswissenschaft mitLebensmitteltechnik, Gastronomie, Wirtschaftsinformatik
Maschinenbautechnik mitFahrzeugtechnik, Fertigungstechnik, Versorgungstechnik, Technische Informatik, Informationstechnik, Automatisierungstechnik, Ingenieurtechnik
Wirtschaftswissenschaft mitWirtschaftsinformatik oder Sektorales Management
oder
Produktion, Logistik, Absatz
oder
Finanz- und Rechnungswesen, Steuern
oder
Politik.
MedizintechnikAugenoptik, Hörakustik, Orthotechnik pädietechnik, Zahntechnik

(4) Als Unterrichtsfach nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 sind zugelassen: Biologie, Chemie, Deutsch, Englisch, Evangelische Religionslehre, Französisch, Informatik, Islamische Religionslehre, Katholische Religionslehre, Kunst, Mathematik, Musik, Niederländisch, Pädagogik (nicht mit der Fachrichtung Sozialpädagogik), Physik, Politik (nur in Verbindung mit der beruflichen Fachrichtung Wirtschaftswissenschaft), Praktische Philosophie, Psychologie, Rechtswissenschaft, Russisch, Spanisch, Sport, Türkisch und Wirtschaftslehre/Politik (nicht in Verbindung mit der beruflichen Fachrichtung Wirtschaftswissenschaft). Die Fächer Evangelische Religionslehre, Katholische Religionslehre und Islamische Religionslehre können nicht untereinander kombiniert werden. Im Fall eines Studiums von zwei Unterrichtsfächern ist als eines der beiden Fächer Biologie, Chemie, Deutsch, Englisch, Evangelische Religionslehre, Französisch, Informatik, Islamische Religionslehre, Katholische Religionslehre, Mathematik, Physik, Praktische Philosophie, Spanisch oder Wirtschaftslehre/Politik zu wählen. In den Fällen des Satz 3 weist die Hochschule die Studieninteressierten vor einer Einschreibung auf mögliche Mobilitätshindernisse hin, die sich aus einem Verzicht auf eine berufliche Fachrichtung bei einem Wechsel in den Vorbereitungsdienst oder den Schuldienst anderer Länder ergeben können.

(5) Eine Fachrichtung oder ein Unterrichtsfach nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 kann statt einer zweiten beruflichen Fachrichtung mit einer der folgenden sonderpädagogischen Fachrichtungen verbunden werden, wenn dies in begründeten Ausnahmefällen erforderlich ist und das für Schulen zuständige Ministerium dem zustimmt: Förderschwerpunkt Hören und Kommunikation, Förderschwerpunkt körperliche und motorische Entwicklung, Förderschwerpunkt Sehen. Die Zustimmung nach Satz 1 wird von der Hochschule rechtzeitig vor Einschreibung der Bewerberinnen und Bewerber in den Studiengang eingeholt.

(6) Es ist eine einschlägige fachpraktische Tätigkeit von zwölf Monaten Dauer nachzuweisen. Der überwiegende Teil der fachpraktischen Tätigkeit soll vor Abschluss des Studiums geleistet werden. Die fachpraktische Tätigkeit kann auch im Rahmen besonderer Praktika der Hochschulen erbracht werden. Das für Schulen zuständige Ministerium erlässt die näheren Bestimmungen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/LZV,NW - Lehramtszugangsverordnung/