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Gesetz über Einsetzung und Verfahren von Untersuchungsausschüssen des Landtags (Untersuchungsausschussgesetz - UAG)
Landesrecht Baden-Württemberg
Titel: Gesetz über Einsetzung und Verfahren von Untersuchungsausschüssen des Landtags (Untersuchungsausschussgesetz - UAG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: UAG
Gliederungs-Nr.: 1101
Normtyp: Gesetz

Gesetz über Einsetzung und Verfahren von Untersuchungsausschüssen des Landtags
(Untersuchungsausschussgesetz - UAG)

Vom 3. März 1976 (GBl. S. 194)

Zuletzt geändert durch Gesetz vom 4. Oktober 2016 (GBl. S. 561)

Redaktionelle Inhaltsübersicht§§
  
Aufgabe und Zulässigkeit1
Antragsrecht und Einsetzung2
Gegenstand3
Zusammensetzung4
Ausscheiden von Ausschussmitgliedern5
Vorsitz6
Einberufung der Sitzungen6a
Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung7
Öffentlichkeit der Sitzungen8
Mitteilungen über Sitzungen und Unterlagen9
Teilnahme von Mitgliedern der Regierung10
Ordnungsgewalt11
Niederschriften12
Ermittlungsbeauftragte12a
Allgemeine Vorschriften über die Beweisaufnahme13
Richterliche Durchsicht13a
Aktenvorlage, Auskunftserteilung, Aussagegenehmigung14
Zutrittsrecht15
Zwangsmittel bei der Beweiserhebung16
Zeugnisverweigerung17
Vereidigung18
Rechtsstellung des Betroffenen19
Ersuchen um Rechtshilfe20
Verlesen von Protokollen und Schriftstücken21
Aussetzung und Einstellung des Verfahrens22
Bericht23
Geheim- und Datenschutz23a
Kosten und Auslagen24
In-Kraft-Treten25


/Gesetze des Bundes und der Länder/Baden-Württemberg/UAG,BW - Untersuchungsausschussgesetz/
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