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§ 1 AG AsylbLG
Gesetz zur Ausführung des Asylbewerberleistungsgesetzes (AG AsylbLG) 
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Gesetz zur Ausführung des Asylbewerberleistungsgesetzes (AG AsylbLG) 
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: AG AsylbLG
Gliederungs-Nr.: 26
Normtyp: Gesetz

§ 1 AG AsylbLG – Zuständigkeit

(1) Zuständig für die Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 5. August 1997 (BGBl. I S. 2022) in der jeweils geltenden Fassung sind vorbehaltlich der Sätze 2 und 3 und des Absatzes 2 die Gemeinden. Für die in den Aufnahmeeinrichtungen des Landes untergebrachten Leistungsberechtigten nach § 1 des Asylbewerberleistungsgesetzes ist die Bezirksregierung zuständig, in deren Bezirk die Aufnahmeeinrichtung liegt. Bei in Abschiebungshaftvollzugseinrichtungen des Landes untergebrachten Personen ist die Bezirksregierung zuständig, zu der die Einrichtung organisatorisch gehört oder in deren Bezirk die Einrichtung liegt; diese setzt während der Abschiebungshaft auch den individuellen Bargeldbedarf nach § 3a Absatz 3 des Asylbewerberleistungsgesetzes fest. Die Verfolgung und Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach § 13 des Asylbewerberleistungsgesetzes wird den Stellen nach den Sätzen 1 bis 3 übertragen.

(2) Die Landschaftsverbände nehmen in den Fällen des § 2 des Asylbewerberleistungsgesetzes die Aufgaben wahr, für die sie bei unmittelbarer Anwendung des Teils 2 des Neunten Buchs Sozialgesetzbuch - Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen - vom 23. Dezember 2016 (BGBl. I S. 3234), das zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I S. 1025) geändert worden ist, und des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch - Sozialhilfe - (Artikel 1 des Gesetzes vom 27. Dezember 2003, BGBl. I S. 3022, 3023), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Juli 2019 (BGBl. I S. 1029) geändert worden ist, in Verbindung mit dem Ausführungsgesetz zum Neunten Buch Sozialgesetzbuch für das Land Nordrhein-Westfalen vom 21. Juli 2018 (GV. NRW S. 414, ber. S. 460) und dem Landesausführungsgesetz zum Sozialgesetzbuch Zwölftes Buch (SGB XII) - Sozialhilfe - für das Land Nordrhein-Westfalen vom 16. Dezember 2004 (GV. NRW S. 816), das zuletzt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 21.Juli 2018 (GV. NRW S. 414, ber. S. 460) geändert worden ist, zuständig sind. Sie können durch Satzung bestimmen, dass Gemeinden Aufgaben, die nach Satz 1 den Landschaftsverbänden obliegen, ganz oder teilweise durchführen und dabei im eigenen Namen entscheiden. Für die Durchführung dieser Aufgaben können die Landschaftsverbände Weisungen erteilen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/AG AsylbLG,NW - Asylbewerberleistungsgesetz-Ausführungsgesetz/