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§ 7 BürgEntschDV
Verordnung über die Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden (BürgerentscheidDVO)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
Titel: Verordnung über die Durchführung von Bürgerbegehren und Bürgerentscheiden (BürgerentscheidDVO)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Redaktionelle Abkürzung: BürgEntschDV,NW
Gliederungs-Nr.: 2021 2023
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 7 BürgEntschDV – Bürgerentscheid an Stelle des Kreistages
§ 23 Kreisordnung -

(1) Die §§ 1 bis 6 und 9 dieser Verordnung gelten für die Kreise entsprechend.

(2) Die kreisangehörigen Gemeinden haben den Kreis bei der Vorbereitung und Durchführung eines Bürgerentscheids an Stelle des Kreistages im notwendigen Maße gegen Kostenerstattung zu unterstützen.



/Gesetze des Bundes und der Länder/Nordrhein-Westfalen/BürgEntschDV,NW - BürgerentscheidDVO/
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