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/Gesetze des Bundes und der Länder/Schleswig-Holstein/UAG,SH - Untersuchungsausschussgesetz/
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§ 28 UAG
Gesetz zur Regelung des Rechts der parlamentarischen Untersuchungsausschüsse (Untersuchungsausschussgesetz)
Gesetz zur Regelung des Rechts der parlamentarischen Untersuchungsausschüsse (Untersuchungsausschussgesetz)
Landesrecht Schleswig-Holstein
§ 28 UAG – Ergänzende Vorschriften
Soweit dieses Gesetz keine besonderen Vorschriften enthält, sind das Gerichtsverfassungsgesetz und die Strafprozessordnung ergänzend sinngemäß anzuwenden.
/Gesetze des Bundes und der Länder/Schleswig-Holstein/UAG,SH - Untersuchungsausschussgesetz/
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